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Elektronische Abrechnung, Fluch oder Segen?

Ab dem 01.  Januar 2012 sind die Zahnärzte verpflichtet, ihre kompletten vertragszahnärztlichen Abrechnungen inklusive der in den Laborrechnungen enthaltenen Material- und Laborkosten auf elektronischem Wege an die KZV zu übermitteln.
          
Damit die Labore in Ergänzung der im Normalfall üblichen Rechnungen in Papierform diese auch elektronisch zur Verfügung stellen können, hat die KZBV mit dem VDZI ein Datenaustauschformat entwickelt, welches die einheitliche Übermittlung der Abrechnungsdaten im XML-Format vom Labor an den Zahnarzt gewährleistet.

Um die Zahnärzteschaft für den wichtigen Bereich des Datenschutzes bei der elektronischen Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten zu sensibilisieren, hat die KZBV gemeinsam mit der Bundeszahnärztekammer einen „Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV“ entwickelt, der allen Zahnarztpraxen zur Verfügung gestellt wird.

Auch wenn viele Zahnärzte den Weg zur papierlosen Praxis begrüßen und dadurch die Praxisabläufe vereinfacht werden, zieht dieser neben den Regelungen in §§ 284 bis 305a SGB V auch neue Verpflichtungen nach dem  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für Zahnarzt und Praxisteam nach sich.

Zu beachten ist zunächst, dass besondere personenbezogene Daten gem. § 3 Abs. 9 BDSG, zu denen auch Angaben über die Gesundheit gehören, besonderem Schutz unterliegen. Zentrale Erlaubnisnorm für den Zahnarzt ist § 28 BDSG, wonach gem. Abs. 7 das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten zulässig ist, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

Der Patient hat gem. §§ 33, 34 BDSG unter den dort beschriebenen  Voraussetzungen Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsansprüche hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten.

Schließlich ist der Zahnarzt auch gem. § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn er ständig mindestens zehn Arbeitnehmer mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt.

kwm Hamburg
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