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Ist es zulässig, einen Imagefilm über die Praxis im Regional TV und Internet zu veröffentlichen?

Die Veröffentlichung eines solchen Imagefilms ist grundsätzlich nicht verboten. Im konkreten Fall müssen allerdings einige Dinge beachtet werden.

Dem Zahnarzt sind lediglich sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung ist dagegen untersagt (st. Rspr., vgl. bspw. BGH, Urt. v. 08.06.2000, Az: I ZR
269/97).

Für sachangemessene Informationen, die potentielle Patienten nicht verunsichern, sondern befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, stehen dem Zahnarzt aber alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. bspw. BVerfG Beschl. v. 30.04.2004, Az: 1 BvR 2334/03). Er darf sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen, denn gewonnene Sympathie kann zu dem emotional geprägten Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt und Patient beitragen, die Darstellung der Zahnärzte als besonders sachkundig und spezialisiert ist als Image- und Sympathiewerbung daher erlaubt (vgl. BVerfG, Beschl. v. BVerfG, 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10; Beschl. v. 26.08.2003, Az: 1 BvR 1003/02; Beschl. v. 13.07.2005, Az: 1 BvR 191/05).

Der Zahnarzt darf sich auch in seiner Berufskleidung zeigen. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG fordert zwar, dass außerhalb der Fachkreise nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der heilberuflichen Tätigkeit geworben werden darf. Allerdings muss diese Vorschrift im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG verfassungskonform ausgelegt werden, weshalb für ein Verbot die Werbung
darüber hinaus geeignet sein muss, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2004. a. a. O; BGH, Urt. v. 01.03.2007, Az: I ZR 51/04).

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